( § 255 Abs 3 ASVG ) Nicht als invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG gilt, wer infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt bewerteten und ihm zumutbaren Tätigkeiten eines Lagerarbeiters oder Verpackers auszuüben. Ein Arbeitnehmer, der beim Tragen eines Hörgerätes für die Verständigung in der Umgangssprache auf eine Entfernung von 2,5 m hört, kann die Verweisungstätigkeit eines Lagerarbeiters verrichten, weil dieses Hörvermögen für die erforderlichen Anweisungen jedenfalls ausreichend ist. Allfällige, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht in Zusammenhang stehende Ursachen einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wie z.B. die Unkenntnis der deutschen Sprache oder eine angebliche Leistungsschwäche beim Lesen, sind bei der Prüfung der Invalidität nicht zu berücksichtigen und engen das Verweisungsfeld nicht ein. OGH 22.02.2000, 10 Ob S 16/00a .