( § 255 Abs 3 ASVG ) Wurde der Umstand, dass bei einem Versicherten ohne Berufsschutz die Leistungsfähigkeit aufgrund seiner coronaren Herzkrankheit eingeschränkt ist, im medizinischen Leistungskalkül berücksichtigt und bewirkt sie nach den Feststellungen keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt, ist er nicht invalid und seine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Portiers offenkundig, weil es allgemein bekannt ist, dass mit dem Verweisungsberuf eines Portiers keine kalkülüberschreitenden Tätigkeiten wie etwa unter ständiger übermäßiger Staubbelastung verbunden sind. OGH 06.06.2000, 10 Ob S 139/00i .