( § 255 Abs 1 ASVG ) Krankenstände in der Vergangenheit und insbesondere solche aufgrund von Operationen, die der Beseitigung der bestehenden Leidenszustände dienen, rechtfertigen es nicht, auf eine bestimmte Krankenstandserwartung in der Zukunft zu schließen, und sind für eine Krankenstandsprognose ohne Bedeutung. Ob Operationen insgesamt eine Sanierung der Leiden des Versicherten bewirken, wird sich erst in Zukunft zeigen, hat aber derzeit keine Auswirkungen auf das Leistungskalkül. OGH 11.01.2000, 10 Ob S 340/99v .