( § 1295, § 1324, § 1358 ABGB, § 9 UrlG ) Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung, die ein Arbeitgeber einem bei einem Unfall verletzten und in der Folge dauernd arbeitsunfähigen Arbeitnehmer auszubezahlen hat, stellt keine Entgeltfortzahlung und daher keinen gegenüber dem am Unfall Schuld tragenden Dritten ersatzfähigen Drittschaden dar.
OGH 25. 11.1999, 2 Ob 187/98h