( § 9, § 12 UrlG, § 1486 Z 5, § 1502 ABGB ) Der zwingende Charakter der Ansprüche auf Urlaubsentschädigung und -abfindung, die nicht bereits durch den Ausspruch der Kündigung seitens des Arbeitgebers, sondern erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist entstehen, hat nicht zur Folge, dass eine vertragliche Verkürzung von Verjährungsfristen nicht zulässig und damit eine kollektivvertragliche Festsetzung von Fallfristen für diese Ansprüche unwirksam wäre. Ist - wie im vorliegenden Fall - neben dem Urlaubsgesetz auch der Kollektivvertrag für Garten- und Grünflächengestalter anzuwenden, der die Bestimmung enthält, dass die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten vom Tag der Fälligkeit beim Arbeitgeber geltend gemacht werden müssen, hätte der Arbeitnehmer bis spätestens 3 Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Urlaubsentschädigung bei sonstigem Verfall geltend machen müssen.