( § 9 UrlG ) Hat sich ein Arbeitnehmer hartnäckig 8 Jahre hindurch geweigert, Urlaub zu konsumieren, obwohl der Arbeitgeber stets urgiert hat, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer an der Erfüllung seiner Leistungspflicht bezüglich der Gewährung von Urlaub gehindert worden ist, hat er keinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung für während der Kündigungsfrist nicht verbrauchten Urlaub, weil die Urlaubsentschädigung nach der Rechtsnatur ein Schadenersatzanspruch ist, den der Arbeitgeber (nur) zu bezahlen hat, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, den Urlaub nicht konsumieren kann. ASG Wien 19.05.2000, 26 Cga 62/99y, Berufung erhoben.