( § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ) Bei einer Dauer der Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten ist der Urlaub (oder ein noch bestehender Urlaubsrest) grundsätzlich im Rahmen der Zumutbarkeit (vgl. OLG Wien 17. 12. 1999, 9 Ra 247/99f, ARD 5151/43/2000) während der Kündigungsfrist zu verbrauchen, weil in einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten ist. Dieses Anbot kann der Arbeitnehmer ausdrücklich oder durch tatsächliche Entsprechung (§ 864 ABGB) konkludent annehmen. Eine ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer möge seinen Urlaub verbrauchen, ist nicht erforderlich. Für den trotz Zumutbarkeit nicht verbrauchten Resturlaub aus früheren Jahren gebührt auch keine Urlaubsabfindung (vgl. OGH 14. 9. 1988, 9 Ob A 171/88 , ARD 4051/15/89). OLG Wien 21.07.2000, 9 Ra 132/00y, Revision unzulässig.