Die einzelvertragliche Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr. Nach Meinung von Rechtsanwalt Dr. Georg Schima, Wien, sind einzelvertragliche Umstellungen des Urlaubsjahres auf einen anderen Zeitraum (insbesondere auf das Kalenderjahr) mit Aliquotierung des Urlaubsanspruchs im Rumpfjahr gültig und wirksam, wenn diese für den Arbeitnehmer zumindest gleich günstig sind, was jedenfalls bei Arbeitnehmern gegeben sei, die im zweiten Halbjahr eingetreten sind und die im Umstellungszeitpunkt die Wartezeit des § 2 Abs 2 UrlG noch nicht erfüllt haben; sogar günstiger sei in diesem Fall, wenn der Arbeitgeber zusätzlich auf die Wartezeit verzichtet und/oder die Aliquotierung des Urlaubs zu einer Aufrundung der Urlaubstage führt.