( § 71 Abs 1 BDG, § 5 Abs 1 UrlG ) Eine während des Erholungsurlaubs eingetretene länger als 3 Tage währende Erkrankung führt auch dann zur Nichtanrechnung der auf die Werktage (Arbeitstage) fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß, wenn die Erkrankung während des Erholungsurlaubs nicht länger als 3 Kalendertage gedauert hat, etwa weil der Urlaub vor Beendigung der Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) bereits zu Ende war.