( § 6 Abs 1 UrlG, § 12 AngG ) Das Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. Es ist jenes regelmäßige Entgelt zu zahlen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre (Ausfallsprinzip). Bei Berechnung des Urlaubsentgelts hat bei einer vereinbarten Umsatzbeteiligung daher neben dem Gehalt auch der Durchschnitt der Umsatzbeteiligung Berücksichtigung zu finden. OLG Wien 01.12.1999, 9 Ra 263/99h, Revision unzulässig.