( § 4, § 9 Abs 1 UrlG ) Bei einem mehrwöchigen Spanienaufenthalt eines Arbeitnehmers handelt es nicht um einen Gebührenurlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes, wenn eine Vertretungsmöglichkeit vereinbart war und der Arbeitnehmer die Bereitstellung und Bezahlung der Ersatzarbeitskraft vorgenommen hat. Eine solche Vereinbarung der Bereitstellung einer Ersatzkraft für die Zeit der Abwesenheit steht auch nicht grundsätzlich dem Charakter des Dienstverhältnisses entgegen (vgl. OGH 3. 3. 1964, 4 Ob 20, 21/64, ARD 1670/4/64). Der Aufenthalt war aber als unbezahlter Urlaub aufzufassen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Arbeitgeberkündigung endete. ASG Wien 29.02.2000, 16 Cga 109/98k, rk.