( § 6a Stmk. BauO 1968 ) Der Steuertatbestand für den Aufschließungsbeitrag ist erst bei Verwirklichung der Gesamtheit der in der Bauordnung enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen, verwirklicht. Sind diese Voraussetzungen mit der Rechtskraft der Baubewilligung verwirklicht und ist lediglich die Höhe des Einheitssatzes festzulegen und erfolgt diese Festlegung durch die Verordnung LGBl f. d. Steiermark 1989/25, die ihren zeitlichen Anwendungsbereich mit dem Eintritt der Änderung der Rechtslage festgelegt hat, wird mit dem Eintritt der Änderung der Gesetzeslage ungeachtet des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens der Verordnung die Höhe des Einheitssatzes festgelegt und die Vorschreibung von Abgaben, die ab der Änderung der Gesetzeslage verwirklicht wurden, ermöglicht. VwGH 24.01.2000, 96/17/0241. (Beschwerde abgewiesen)