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§ 19 Abs 12 Tir. BauO, Innsbrucker KanalanschlussgebO

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5157/27/2000 Heft 5157 v. 29.9.2000

( § 19 Abs 12 Tir. BauO, Innsbrucker KanalanschlussgebO ) Die Kubatur (der Rauminhalt) eines Dachbodenausbaues in einem bestehenden, unausgebauten Dachboden sowie eines angebauten Liftschachtes ist auch, soweit er auf der Liegenschaft eines Kanal- und Gehsteigabgabepflichtigen errichtet wurde, der Vergrößerung der Baumasse als Bemessungsgrundlage für einen Ergänzungsfreibetrag hinzuzurechnen, weil der Gesetzgeber bei Festlegung der Höhe des ergänzenden Erschließungsbeitrages in typisierender Betrachtungsweise auf die Vergrößerung der gesamten Baumasse abstellen durfte, ohne dass er ausgehend von den einzelnen Zwecken der verbauten Kubatur nach der Stärke des Interesses am Ausbau der Verkehrswege im Bereich der Gemeinde differenzieren hätte müssen.

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