( § 4, § 20 OÖ BauO 1976 ) Bewilligte Bauplätze, die nicht unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegen sind, sondern über eine Privatstraße mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbunden sind, werden von dieser anliegerbeitragsleistungspflichtig (Aufschließungsbeitrag) „aufgeschlossen“. VwGH 24.01.2000, 95/17/0793, 0794. (Beschwerde abgewiesen)