( § 14 Abs 1 NÖ BauO 1976 ) Ein aufgrund einer früher erteilten Baubewilligung errichteter Rohbau, der nach Baueinstellung nicht die wesentlichen Erfordernisse der Baubewilligung erfüllte, stellt kein unbefristet bewilligtes Gebäude dar, dessen Errichtung als erstmalig zu gelten hätte und eine Aufschließungsabgabenvorschreibung aus Anlass einer späteren Baubewilligung ausschließen würde. VwGH 20.12.1999, 93/17/0241. (Bescheid aufgehoben)