( § 9 Bgld BauG ) Eine zivilvertragliche Rechtsgestaltung, derzufolge Aufschließungsbeiträge durch Verzicht der Gemeinde anlässlich der Bauverhandlung trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünden, kann mangels einer diesbezüglichen (Berücksichtigungs-)Regelung in den Abgaben(Verfahrens)vorschriften weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Eine Nachsicht der Abgabenschuld im Bereich des Abgabenrechts kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in der dafür vorgesehenen Rechtsform - nämlich in Bescheidform - erfolgen. VwGH 28.02.2000, 99/17/0323, 99/17/0320, 99/17/0321, 99/17/0322. (Beschwerden abgewiesen)