( § 212a BAO, Art 244 ZK ) Auf die Aussetzung der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen im Rechtsmittelverfahren besteht dann ein Rechtsanspruch, wenn dem Beteiligten ein nicht wieder gutzumachender Schaden erwächst.
VwGH 27.09.1999, 98/17/0227
Die Vollziehung der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen ist auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (Art 244 Zollkodex - ZK). Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.