( § 107 Abs 2 lit a ASVG, § 1432 ABGB ) Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen verjährt nicht nach angemessener Zeit, wenn der Versicherungsträger erkennen hätte müssen, dass er eine nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe gebührende Leistung erbringt; die Rückforderung wird nur ausgeschlossen. LG Graz 21.12.1998, 38 Cgs 66/98. (ZAS Jud. 2/2000)