( § 71 Abs 1 Z 3, § 76 GSVG ) Die Aufrechnung von Vorschüssen auf Pensionsleistungen erfordert - anders als zu Unrecht erbrachte Geldleistungen - keinen Rückforderungstatbestand und erfolgt ohne Eintritt der Verjährung des Rechts auf Rückforderung und ohne gutgläubigen Verbrauch durch den Versicherten, weil diesem klar sein muss, dass ihm nach Klärung des Sachverhaltes diese Leistungen möglicherweise nicht gebühren.