( DO.B § 33 Abs 1, GlbG § 2 Abs 1b, ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Eine zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand eines unkündbaren Bediensteten berechtigende Dienstunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung besteht auch dann, wenn die Erkrankung in unterschiedlich starken und unterschiedlich häufigen Phasen auftritt und die Intervalle derartiger Phasen nicht vorhersehbar sind. Gespräche sexueller Art mit Sekretärinnen bei Auftreten einer subklinischen Phase des Arbeitnehmers könnten auch als sexuelle Belästigung iSd § 2 Abs 1b GlbG gewertet werden und dadurch dem Arbeitgeber, vor allem, wenn er über derartige Vorkommnisse informiert war, Schaden zufügen. ASG Wien 27 Cga 365/93f v. 11.02.1999, Berufung erhoben.