( DHG § 2 Abs 3 ) Das Versperren einer Diensttasche des Arbeitgebers von nicht unbeträchtlichem Gewicht im nicht einsehban Kofferraum eines Kfz ist eine tunliche und durchaus übliche Verhaltensweise. Mit der Tatsache, dass ausgerechnet der Pkw des Arbeitnehmers aufgebrochen und die darin befindliche Diensttasche samt Inhalt gestohlen wird, konnte und musste der Arbeitnehmer nicht rechnen, weil dieser Diebstahl als höhere Gewalt zu werten ist, die ihm im Rahmen der Dienstnehmerhaftpflicht nicht angelastet werden darf. ASG Wien 20 Cga 166/98x v. 13.04.1999, rk.