( GewO § 82 lit d ) Ein als Kontrollor des Wachpersonals bei einem Bewachungsunternehmen beschäftigter Arbeitnehmer erweist sich durch die von ihm begangene strafbare Handlung der Unzucht mit Unmündigen als des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig, da der Arbeitgeber ab Kenntnis einer solchen Tat davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer als Kontrollor nicht mehr beschäftigt werden kann, weil er dabei das Wachpersonal, dem auch weibliche Arbeitnehmer angehören können, zu kontrollieren hat. ASG Wien 4 Cga 98/99f v. 23.09.1999, rk.