( Tir. PGG § 34, § 6 Abs 2 ) Eine Ausgleichszahlung ist einzustellen, wenn das Pflegegeld nicht mehr niedriger ist als die vorher empfangenen pflegebezogenen Geldleistungen. Die Einstellung der Ausgleichszahlungen wird im Regelfall, wenn sie nicht wegen einer Veränderung (Verminderung oder Wegfall) des Pflegebedarfs, sondern wegen eines sonstigen Wegfalls der Voraussetzung (hier: Erhöhung des Pflegegeldes gegenüber der früher empfangenen pflegebezogenen Geldleistung) erfolgt, gemäß (dem sinngemäß anzuwendenden) § 6 Abs 3 Satz 1 Tir. PflegegeldG mit dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzung oder den Eintritt der maßgebenden Änderung folgenden Monats wirksam. OGH 10 Ob S 304/98y v. 26.01.1999.