( ASVG § 294 Abs 5 ) Auch wenn eine Berufsunfähigkeitspension nach Erreichen der Altersgrenze in eine Alterspension umgewandelt wird, ist weiterhin der Stichtag der ersten Pension für die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraumes maßgebend, innerhalb dessen ein Unterhaltsverzicht wirkungslos ist und daher die Hinzurechnung des Unterhalts zum Einkommen des Pensionisten und damit auch die Versagung der Ausgleichszulage nicht verhindern kann.