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ABGB § 1295

ArbeitsrechtARD 5081/17/99 Heft 5081 v. 3.12.1999

( ABGB § 1295 ) Detektivkosten sind im Wege des Schadenersatzes gegen den Verursacher durchsetzbar, soweit dadurch in persönlichem und sachlichem Rechtswidrigkeitszusammenhang stehende Verhaltensweisen aufgedeckt werden sollen.

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