( ABGB § 1295 ) Detektivkosten sind im Wege des Schadenersatzes gegen den Verursacher durchsetzbar, soweit dadurch in persönlichem und sachlichem Rechtswidrigkeitszusammenhang stehende Verhaltensweisen aufgedeckt werden sollen.
( ABGB § 1295 ) Detektivkosten sind im Wege des Schadenersatzes gegen den Verursacher durchsetzbar, soweit dadurch in persönlichem und sachlichem Rechtswidrigkeitszusammenhang stehende Verhaltensweisen aufgedeckt werden sollen.