( GewO § 82 lit f ) Ein unbefugtes Verlassen der Arbeit oder eine Pflichtenvernachlässigung liegt nicht vor, wenn die für die Verrichtung der Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien am Arbeitsplatz nicht vorhanden sind. Dieses Risiko trifft keineswegs den auf der Baustelle tätigen Monteur, sondern der Arbeitgeber hätte für eine ausreichende Ausstattung sorgen müssen. ASG Wien 20 Cga 50/99i v. 27.08.1999.