( AngG § 27 Z 4 ) Wenn nach Ausspruch des Verbotes der Benützung der Telefonanlage für private Aktiv- und Passivgespräche dagegen nicht mehr verstoßen wird, muss Beharrlichkeit iSd § 27 Z 4 AngG allein aus diesem Umstand verneint werden. Dazu kommt, dass für eine Entlassung eine erhebliche betriebliche Relevanz vorausgesetzt werden muss, die den Fortbestand des konkreten Dienstverhältnisses aus objektiver Sicht nicht mehr zumutbar erscheinen lässt. Als derart gravierend stellt sich ein Verhalten des Arbeitnehmers aber nicht dar, wenn in einem Zeitraum von 4 Monaten, in dem die Führung von Privattelefonaten noch nicht verboten war, durch private Telefonate des Arbeitnehmers Telefongebühren in der Höhe von ca. S 1.400,- aufgelaufen sind. OLG Wien 9 Ra 146/99b v. 17.09.1999.