( GewO § 82 lit f ) Zur Beurteilung der Beharrlichkeit einer Pflichtverletzung sind sämtliche wiederholt abgemahnte Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers heranzuziehen, auch wenn diese Pflichtverletzungen mit jener, die den Anlass für die Entlassung bildete, nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Es ist ohne rechtliche Bedeutung, dass verschiedenartige Pflichten zu erfüllen waren, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten jeweils die Dienstpflicht verletzte und in Hinblick auf wiederholte Ermahnungen sowie auf die Androhung der Entlassung bei einer neuerlichen Pflichtverletzung mit der Entlassung rechnen musste. OGH 8 Ob S 224/99w v. 26.08.1999.