( FinStrG § 29 Abs 3 ) Eine Selbstanzeige steht der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann entgegen, wenn ihre strafbefreiende Wirkung zweifelsfrei feststeht. Ist dies aber nicht der Fall, obliegt die Beurteilung, ob eine solche strafbefreiende Wirkung gegeben ist, der das Finanzstrafverfahren abschließenden Entscheidung der Finanzstrafbehörde. Bestand die Möglichkeit, dass die Entdeckung der Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, (erst) unmittelbar bevorstand, steht dies der Straffreiheit der Selbstanzeige entgegen. VwGH 98/16/0142 v. 28.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)