( GrEStG § 5 Abs 1 Z 1 ) Die Bauherreneigenschaft der Erwerber von Miteigentumsanteilen ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erwerber von vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechts eingebunden werden.
VwGH 97/16/0494-0500 v. 28.05.1998