( GrEStG § 17 ) Gelangen veräußerte Grundstücke durch einen zwischen den Vertragsparteien des Kaufgeschäftes abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag innerhalb von 3 Jahren wieder in die Verfügungsmacht des Veräußerers zurück, ist Steuerfreiheit nach § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG für den ersten Erwerbsvorgang und Nichtfestsetzung nach § 17 Abs 2 GrEStG für den zweiten Erwerbsvorgang gegeben. Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG und die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 17 Abs 2 GrEStG ist nicht, dass das den vorangegangenen Erwerbsvorgang begründende Verpflichtungsgeschäft aufgehoben wird oder der actus contrarius (die entgegengesetzte Handlung) das gleiche Verpflichtungsgeschäft wie das vorangegangene ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob mit der getroffenen Vereinbarung primär die Rückführung der Liegenschaft bezweckt oder ob der Verschmelzungsvertrag primär zu einer „besseren zukünftigen wirtschaftlichen Nutzung“ geschlossen wurde. VwGH 98/16/0115, 0116 v. 29.10.1998. (Bescheide aufgehoben)