( ErbStG § 15 Abs 1 Z 18, § 8 Abs 3 lit b ) Bei Ausscheiden eines Begünstigten aus einer Privatstiftung gegen Einmalzahung unterliegt diese der 25%-igen KESt, nicht aber der Schenkungssteuer (§ 15 Abs 1 Z 18 ErbStG). Sie unterliegt nicht dem Nachversteuerungstatbestand des § 8 Abs 3 lit b 2. Satz ErbStG, soweit die Zahlung aus selbst erwirtschafteten Erträgnissen der Privatstiftung stammt oder wenn für deren Finanzierung Fremdkapital aufgenommen wird. BMF v. 22.12.1998.