( ABGB § 1151 ) Überwiegen in einer Vertragsbeziehung die Elemente eines Dienstvertrages, bewirkt die Möglichkeit zur freien Arbeitszeiteinteilung nicht das Vorliegen eines freien Dienstvertrages.
ASG Wien 30 Cga 223/96z v. 16.01.1998, rk.
Bei einem Dauerschuldverhältnis ist die Bezeichnung als Werkvertrag völlig unmaßgeblich.