( AngG § 36 ) Die Information von Geschäftspartnern des Arbeitgebers über dessen strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und die daraus folgende Aussage des Arbeitnehmers in einem Zivilprozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber verstoßen nicht gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung hinsichtlich von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
OGH 8 Ob A 131/98t v. 12.11.1998