( SchauspG § 41 Abs 2, § 39 Z 4 ) Wird einem Schauspieler bei Vertragsabschluss zugesichert, dass eine bestimmte Schauspielerin seine Spielpartnerin sein werde, und war dem Theaterunternehmer bekannt, wie wichtig für den Schauspieler deren Mitwirkung war, stellt die Nichterfüllung der Vertragspflicht durch die Schauspielerin auch aus Krankheitsgründen einen wesentlichen Grund für den Schauspieler dar, nicht mehr am Vertrag festzuhalten. OGH 9 Ob A 275/98a v. 25.11.1998.