( AngG § 27 Z 4 ) Die beharrliche Weigerung, eine Dienstanweisung zu befolgen, stellt einen Entlassungsgrund dar.
OGH 9 Ob A 129/98f v. 21.10.1998
Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 2. Tatbestand AngG ist verwirklicht, wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen. „Durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt“ sind Weisungen des Arbeitgebers, die sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und durch die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken.