( UrlG § 16, GewO § 82 lit f ) Bescheinigt eine Pflegefreistellungsbestätigung, bei der es sich im Übrigen lediglich um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt, nur eine Pflegebedürftigkeit „von erkranktem Angehörigen“, ohne Aufschluss über den behaupteten Entfall einer Pflegeperson zu geben, und hat der Arbeitnehmer tatsächlich überhaupt keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen, sondern eigenmächtig einen Urlaub angetreten, wobei er dem Arbeitgeber lediglich diese Bestätigung kommentarlos zukommen ließ, hat er keinen Nachweis der Verhinderung erbracht, so dass die Voraussetzungen einer Pflegefreistellung nicht vorliegen und der Arbeitnehmer die Arbeit somit unbefugt verlassen hat. ASG Wien 11 Cga 176/97z v. 24.09.1998, rk.