( AngG § 27 Z 4 ) Bei Rauchpausen kommt nur dann der Entlassungstatbestand des unbefugten Verlassens der Arbeit in Frage, wenn die dadurch entstandenen Pausen eine den Umständen nach erhebliche Zeit andauern und Auswirkungen auf die übliche Arbeitsleistung hervorrufen. Da der menschlichen Leistungsfähigkeit Grenzen gesetzt sind, kann eine kurz andauernde Pause nach der Lebenserfahrung durchaus dazu geeignet sein, das Leistungsvermögen zu regenerieren.