( AngG § 27 Z 6 ) Die Beleidigung von Mitarbeitern, die im Auftrag des Arbeitgebers den Krankenstand eines Arbeitnehmers kontrollieren sollten, mit dem Götzzitat stellt einen Entlassungsgrund dar.
OGH 9 Ob A 100/98s v. 02.09.1998
Die erhebliche Ehrverletzung ist so wie jeder andere Entlassungsgrund auch vom Arbeitgeber zu beweisen, während für Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe den Arbeitnehmer die Beweislast trifft.