( EFZG § 4 Abs 1, GewO § 82 lit f ) Bezogen sich bisherige Ermahnungen auf Krankenstände, nicht aber auf unterlassene Krankmeldungen, ist die Entlassung eines als „Springer“ eingesetzten Arbeitnehmers wegen Nichtmeldung eines Krankenstandes auch dann ungerechtfertigt, wenn im Betrieb infolge saisonaler Auslastung der Ausfall eines jeden Arbeitnehmers betriebliche Umdispositionen erforderlich macht.
OLG Wien 9 Ra 71/98x v. 28.05.1998