( AuslBG § 4c, ARB 1/80 ) Hat ein türkischer Staatsbürger sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht in Hinblick auf die Familienzusammenführung mit seiner nunmehrigen Ehefrau erhalten und wurde ein gemeinsamer Wohnsitz erst etwa 11 Monate vor Erlassung der Ablehnung des Antrages auf Feststellung des Rechts, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, begründet, erfüllt er die Voraussetzungen für seinen Antrag auch dann nicht, wenn er sich bereits länger als 3 Jahre berechtigt in Österreich aufgehalten hat. VwGH 97/09/0332 v. 29.09.1998. (Beschwerde abgewiesen)