( AuslBG § 4c, ARB 1/80 ) Da die Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Familienangehörigen iSd Art 7 Abs 1 ARBNr 1/80 nicht zum Verlust der Anwartschaft zum Erwerb des Rechts, sich für Stellenangebote zu bewerben, führt, konnten auch die vor Ablauf des Zeitraumes von 3 Jahren nach der Einreise eines türkischen Staatsbürgers nach Österreich gelegenen Zeiträume unrechtmäßigen Aufenthalts den Erwerb dieses Rechts mit 1. 1. 1995 nicht hindern. VwGH 97/09/0233 v. 29.09.1998. (Bescheid aufgehoben)