( GebG § 14 TP 5 und 6 ) Durfte die Behörde auf Grund der zur Zeit ihrer Entscheidung gegebenen Aktenlage davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt eine Eingabe in Vertretung seines Mandanten überreicht hat (hier: ein weiterer Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach einem ebensolchen, auch durch diesen Rechtsanwalt überreichten Antrag), ist darin eine gebührenpflichtige Eingabe zu sehen. VwGH 98/16/0046 v. 20.08.1998. (Beschwerde abgewiesen)