LStR 1999, BMF 07 0104/3-IV/7/98 v. 27.11.1998; AÖFV 1998/200, 110. Stück, ausgegeben am 23. 12. 1998
(RZ 1091 bis 1099)
Derartige Zahlungen sind unabhängig von der Anzahl der Auszahlungen innerhalb eines eigenen zusätzlichen Jahressechstels und somit neben dem Jahressechstel für sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG begünstigt. Die Berechnung dieses zusätzlichen Sechstels hat in gleicher Weise zu erfolgen wie die des Jahressechstels für sonstige Bezüge (§ 67 Abs 1 und 2 EStG).