LStR 1999, BMF 07 0104/3-IV/7/98 v. 27.11.1998; AÖFV 1998/200, 110. Stück, ausgegeben am 23. 12. 1998
(RZ 1084 bis 1090)
Die Begünstigung des § 67 Abs 6 EStG erstreckt sich nur auf Bezüge, die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses im ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss sich demnach um solche sonstige Bezüge handeln, die für die Auflösung des Dienstverhältnisses typisch sind (VwGH 85/14/0162 v. 8. 4. 1986 = ARD 3791/7/86). Werden Bezüge an sich unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt und der Stichtag der Auszahlung lediglich mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vorverlegt, steht die Begünstigung des § 67 Abs 6 EStG nicht zu (z.B. Jubiläumszuwendungen im öffentlichen Dienst). Belohnungen, Treuegelder und Jubiläumszuwendungen der Beamten anlässlich des Übertritts in den Ruhestand sind daher nach § 67 Abs 1 und 2 EStG zu versteuern (VwGH 92/13/0279 v. 9. 11. 1994 = ARD 4635/39/95).