( BEinstG § 8 Abs 2, § 14 ) Daran, dass eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt und daher dem Behinderten besonderer Kündigungsschutz zu gewähren ist, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Arbeitgeber, der von einem erst nachträglich entstandenen Bestandschutz eines Behinderten betroffen ist, im Feststellungsverfahren kein Gehör gefunden hatte.
OGH 9 Ob A 188/98g v. 19.08.1998