( BDG § 92 Abs 1 Z 4 ) Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von annähernd 2 Jahren ist auch dann eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft und der Allgemeinheit, dass die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar geworden ist, wenn die Abwesenheit offenbar auf einer unrichtigen Rechtsansicht basierte, die aber von der Disziplinarkommission nicht geteilt wurde. VwGH 96/09/0031 v. 19.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)