( AngG § 7, § 27 Z 3 ) Erbringt ein Schaufensterdekorateur, wenn auch mit Hilfe anderer Arbeitnehmer seines Arbeitgebers, in seiner und deren Freizeit Dekorationsleistungen für ein anderes Unternehmen einer anderen Branche, setzt er damit weder den Entlassungsgrund des Betriebes eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens noch den des Betreibens von Handelsgeschäften im Geschäftszweig des Arbeitgebers.