( ABGB § 1151, ZPO § 405, ABGB § 916 ) Der Kaufpreis für den Erwerb einer Beteiligung kann klagsweise nicht als Arbeitsentgelt für ein nur zum Schein abgeschlossenes befristetes Dienstverhältnis geltend gemacht werden.
OGH 8 Ob A 279/98g v. 12.11.1998