( KV-Gastgewerbe, ABGB § 1158 ) Im Gastgewerbe stellt die Vereinbarung eines Saisondienstverhältnisses, das „für die Saison bis Ostern“ abgeschlossen wurde, kein befristetes Dienstverhältnis dar.
OGH 9 Ob A 242/98y v. 09.12.1998
Im Gastgewerbe besteht keine Usance, wonach mit der Bezeichnung „Dauer der Saison bis Ostern“ ein Ende des Dienstverhältnisses per Ostermontag gemeint sei.